In Deutschland gibt es eine Reihe von Fahrverboten für LkW, die unbedingt beachtet werden müssen. Hinzu kommt, dass die Fahrverbote zum Teil nicht im gesamten Bundesgebiet gelten und es gibt auch eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderreglungen.
ACHTUNG! Auf Grund der Corona-Pandemie wurden einige straßengüterverkehrsrechtliche Ausnahmeregelungen beschlossen. In den folgenden Bundesländern sind die Regelungen zu den Fahrverboten teilweise außer Kraft gesetzt: Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Saarland, Bremen. (Stand 29.06.2020)
Da sich die Regelungen jeder Zeit schnell ändern können, empfehlen wir, immer den aktuellen Stand beim BAG abzurufen - Link.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Laut § 30 der Straßenverkehrsordnung dürfen LkW, deren zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen liegt und Anhänger hinter LkW an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 22:00 Uhr nicht fahren.
Dieses Fahrverbot gilt nicht für:
- für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger (allerdings nur bis zu einer Entfernung von 200 km)
- für kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafe
- für Beförderungen von:
1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
4. leicht verderblichem Obst und Gemüse - Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Beförderungen stehen
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Der Leistungsbescheid ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Fahrverbot gilt an folgenden Feiertagen:
Datum | Name des Feiertages | Wo gilt das Fahrverbot |
1. Januar | Neujahr | bundesweit |
variabel | Karfreitag | bundesweit |
variabel | Ostermontag | bundesweit |
1. Mai | Tag der Arbeit | bundesweit |
variabel | Christi Himmelfahrt | bundesweit |
variabel | Pfingstmontag | bundesweit |
variabel | Fronleichnam | nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
3. Oktober | Tage der Deutschen Einheit | bundesweit |
31. Oktober | Reformationstag | nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Achtung! Es gibt eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten von und nach Berlin. Siehe unter der Tabelle. 1 |
1. November | Allerheiligen | nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
25. Dezember | 1. Weihnachtsfeiertag | bundesweit |
26. Dezember | 2. Weihnachstfeiertag | bundesweit |
1 Ausnahmegenehmigung für Fahrten von und nach Berlin am Reformationstag:
Für die Jahre von 2018 bis 2020 wurde eine Ausnahme festgelegt. Demnach dürfen die Lkws auf folgenden Strecken von und nach Berlin fahren:
- zwischen GVZ Wustermark über die B5 und Landesgrenze Berlin
- zwischen GVZ Freienbrink über L38, A10 und B1/5 und Landesgrenze Berlin
- zwischen GVZ Großbeeren über B101 und Landesgrenze Berlin
- zwischen Flughafen BER über A 113/117 sowie B96/96a und Landesgrenze Berlin
Des Weiteren sind folgende Bundesautobahnen von dem Fahrverbot ausgenommen (nur bei Fahrten von und nach Berlin – Berlin muss Abfahrts- und/oder Zielort sein):
A2, A20, A24, A4, A9, A10, A11, A12, A13, A14, A15, A17, A19, A38, A72, A 111, A113, A114, A115, A117
Das Verlassen der genannten Autobahnen in den fünf Bundesländern ist nicht gestattet. Im Falle einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung ist die ausgewiesene Umleitung zu benutzen. Ist keine Umleitung ausgeschildert, ist die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnauffahrt zu nutzen.
Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, darf die Autobahn auch verlassen werden.
Das Fahrverbot gilt an den genannten Feiertagen in den genannten Bundesländern. An nicht genannten Feiertagen (wie z.B. Buß- und Bettag - 20.11. Feiertag nur in Sachsen) gilt auch kein Fahrverbot.
Des Weiteren gilt das Fahrverbot nicht für folgende Fahrzeuge:
- Zugmaschinen, die ausschließlich andere Fahrzeuge ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Kraftfahrzeuge, die Güter befördern, die zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Ausnahmegenehmigungen können bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.
Ferienfahrverbot
Das Ferienfahrverbot ist in der Ferienreiseverordnung geregelt. Es besagt, dass LkW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen an allen Samstag im Zeitraum vom 1.Juli bis 31. August von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht die Autobahnen befahren dürfen.
Das Ferienfahrverbot gilt nicht auf allen Autobahnen und wird daher in einem separaten Artikel behandelt. siehe Ferienfahrverbot
Sonstige Fahrverbote
Zusätzlich gibt es in einigen regionalen Gebieten weitere Fahrverbote, wie Nachtfahrverbote. Auf diese Fahrverbote wird durch spezielle Verkehrszeichen hingewiesen.
Desweiteren gibt es Vorschriften für LkW, die eine Erlaubnis für Sondertransporte benötigen (z.B. Überbreite oder Überlänge). Hier ist vor Fahrtantritt eine Auskunft einzuholen in welchen Zeiten der Transport nicht stattfinden kann.
(alle Angaben ohne Gewähr)